Finanzierung
Grundsätzlich ist der örtliche Sozialhilfeträger für die Prüfung des Antrages und die Übernahme der entstehenden Kosten zuständig (Eingliederungshilfe § 53 ff SGB XII). Bei Vorliegen einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt der Stadt oder des Kreises Ansprechpartner (§ 35 a SGB VIII).
Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung.